§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma 599media GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Agentur mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Agentur maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Sofern die Vertragsparteien die Verwendung eines sog. Ticketsystems vereinbart haben, sollen Mängelanzeigen hierüber erfolgen.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

(1) Der Gegenstand des konkreten Vertrages und die Vergütung der Agentur ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Angebot der Agentur oder dem von den Vertragsparteien gesondert geschlossenen Vertrag. Sofern die Agentur während des Projektverlaufs, insbesondere aufgrund der Vorgaben des Kunden, ein Konzept erstellt, in dem Inhalt und Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen definiert sind, wird dieses mit der Freigabe des Kunden ebenfalls vertragsgegenständlich. Gleiches gilt für einen Projektplan, der unter anderem alle Termine definiert.

(2) Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde selbst für die Einstellung seines Internetauftrittes in das World Wide Web und dessen Abrufbarkeit über das Internet Sorge tragen. Die Agentur ist weder zum Hosting, noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet.

(3) Sofern nicht als verbindlich bezeichnet, sind Angebote der Agentur freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Agentur dem Kunden Entwürfe, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat, an der sie sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Die Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung des Kunden nichts anderes ergibt, ist die Agentur berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung per Brief, E-Mail, Telefax) oder im Falle einer Warenbestellung auch durch die Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Projektphasen und -management

(1) Die erfolgreiche Umsetzung des Vertrages (auch „Projekt“ genannt) durch die Agentur erfordert regelmäßig eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die im Interesse eines strukturierten Projektablaufs im verschiedenen Phasen erfolgt. Die Anzahl, der Ablauf der einzelnen Phasen und gegebenenfalls deren Reihenfolge sind im vertragsgegenständlichen Angebot der Agentur, in dem schriftlichen Vertrag oder im Konzept geregelt.

(2) Die Vertragsparteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und seinen Stellvertreter benennen. Diese sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art und sollen zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sein, die das Projekt betreffen.

(3) Den Vertragsparteien steht es frei, den von ihnen benannten Projektleiter bzw. dessen Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind der anderen Vertragspartei jeweils unverzüglich in Textform mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die Vertragsparteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.

§ 4 Leistungspflichten der Agentur

Hinsichtlich der einzelvertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten der Agentur (§ 2 Abs. 1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen) erfolgt je nach Vertragsgegenstand die laufende Beratung des Kunden nach Maßgabe des nachfolgenden § 5, gestalterische Leistungen nach Maßgabe des nachfolgenden § 6, die Lieferung von Printprodukten nach Maßgabe des nachfolgenden § 7, Software-Programmierung bzw. der Einsatz von Drittsoftware nach Maßgabe des nachfolgenden § 8 sowie Pflegeleistungen nach Maßgabe des nachfolgenden § 9. Für Leistungsänderungen des Kunden gilt nachfolgender § 10.

§ 5 Beratung des Kunden

(1) Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden bei der Erstellung des Vertragsgegenstandes über die gestalterischen, funktionalen und technischen Möglichkeiten zu beraten. Entsprechendes gilt je nach konkretem Vertragsgegenstand für Maßnahmen des Onlinemarketings. Bei der Beratung wird die Agentur berücksichtigen, welche Zielgruppen durch den jeweiligen Vertragsgegenstand bzw. durch den Kunden angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde damit verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer, funktionaler oder technischer Merkmale wird die Agentur den Kunden ebenso unterrichten, wie über allgemeine Erkenntnisse, welche die Agentur von den Gewohnheiten und Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe hat.

(2) Branchenspezifische Kenntnisse werden von der Agentur nicht erwartet. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und/oder das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen des Kunden zählen.

§ 6 Gestalterische Leistungen

Die Agentur wird beauftragte gestalterische Leistungen den Grundsätzen eines ordentlichen Designers entsprechend unter Berücksichtigung der künstlerischen Gestaltungsfreiheit, etwaiger Vorgaben des Kunden zu dessen vorhandenem Corporate Design sowie der aktuellen Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen aus den Bereichen des Webdesigns und der Gebrauchsgrafik ausführen.

§ 7 Lieferung von Printprodukten

(1) Von der Agentur in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin insbesondere im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Vertragsgrundlagen zugesagt oder vereinbart worden ist.

(2) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Agentur. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.

(3) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der übersandten Korrekturabzüge und sonstigen Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Mündliche Änderungsverlangen sind in Schrift- oder Textform unverzüglich zu bestätigen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden. Dem Kunden überlassene Korrekturabzüge sowie sonstige Zwischenerzeugnisse sind der Agentur zurückzugeben.

(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

(5) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, müssen innerhalb der vereinbarten bzw. gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 18 Abs. 2) geltend gemacht werden.

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist die Agentur nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

(7) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die mangelfreie Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

(8) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Die Agentur behält sich zudem Stärketoleranzen von +/- 10 % sowie Breitetoleranzen von +/- 1 mm vor.

(9) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

(10) Die Agentur ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 8 Software

(1) Die Agentur verpflichtet sich zur Programmierung bzw. zur Verwendung von Drittsoftware, die sowohl die im Einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt. Dabei wird die Agentur Programmiersprachen einsetzen, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 9 Pflege

(1) Sofern vertraglich vereinbart, umfasst die Verpflichtung der Agentur zur laufenden Pflege der Websites des Kunden sowohl die Aktualisierung nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes als auch die Beseitigung von Funktionsstörungen.

(2) Die Agentur wird nach den Vorgaben des Kunden die Websites aktualisieren. Als Aktualisierung gilt insbesondere die Einstellung neuer Texte und Grafiken bzw. der Austausch von inhaltlichen Bestandteilen durch neuen Inhalt sowie Änderungen der grafischen Gestaltung, der Grundstruktur und der Funktionalitäten. Soweit der Kunde in der Lage ist, Inhalt über ein Content Management System (CMS) selbst zu aktualisieren, beschränken sich die Verpflichtungen der Agentur auf Beratungsleistungen beim Umgang mit dem CMS.

§ 10 Leistungsänderungen

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Agentur von dem Verfahren nach Absatz 2-5 absehen.

(2) Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt sie dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlages für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung schriftlich festhalten.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 2 nicht einverstanden ist.

(6) Die vom Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(7) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Agentur berechnet.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde der Agentur die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung dieser Inhalte ist, sofern nicht vom Vertragsgegenstand umfasst, allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte für die mit dem Vertragsgegenstand verfolgten Zwecke eignen, ist die Agentur nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern besteht die Verpflichtung, den Kunden auf Mängel der Inhalte hinzuweisen.

(2) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere einzubindende Texte und Daten, Bilder, Logos, Tabellen und sonstige Grafiken. Der Kunde versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte berechtigt ist.

(3) Die Agentur wird mit dem Kunden während des Projektverlaufs abstimmen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kunde ihr die einzubindenden Inhalte zur Verfügung stellt. Abzustimmen ist, ob die Bereitstellung der Inhalte durch den Kunden in digitaler, gedruckter oder anderer Form erfolgt. Sofern eine Überlassung von Inhalten an die Agentur in digitaler Form vereinbart wird, ist auch das jeweils zu verwendende Dateiformat abzustimmen.

(4) Der Kunde ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. der sonstigen vereinbarten Maßnahmen verpflichtet. Der Kunde wird insbesondere die insoweit erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(5) Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig bzw. zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen treffen können sollen.

(6) Sofern die Agentur dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder Ähnliches zur Verfügung stellt, wird dieser im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde der Agentur jeweils unverzüglich in Schrift- oder Textform mitteilen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet. Dem Kunden überlassene Muster und Zwischenerzeugnisse sind der Agentur zurückzugeben.

§ 12 Fertigstellungszeit, Abnahme, Ablieferung

(1) Etwaige Fertigungszeiten und Zwischentermine ergeben sich aus den in § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Vertragsgrundlagen. Diese verlängern sich jeweils, falls Mitwirkungshandlungen des Kunden oder die Billigung von Konzepten/Entwürfen sich verzögern oder verweigert werden oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden Mehraufwand nach sich ziehen.

(2) Soweit Teilabnahmen bzw. Zwischenfreigaben vereinbart sind, wird der Kunde nach Fertigstellung die jeweilige Leistung schriftlich abnehmen, sofern sie den vertraglich zugrunde gelegten Anforderungen entspricht und keine unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nachvollziehbaren Einwände erhoben werden.

(3) Sofern die von der Agentur geschuldeten Leistungen den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechtes unterliegen, sind sie vom Kunden abzunehmen. Dies gilt auch für die Erstellung von Websites. Der Kunde wird in diesem Fall die von der Agentur fertiggestellten und den vertraglichen Anforderungen entsprechenden Leistungen schriftlich abnehmen. Die Abnahme gilt unter anderem auch dann als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fertigstellungsanzeige durch die Agentur wesentliche Mängel anmeldet. Die Agentur weist den Kunden im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin.

(4) Im Übrigen wird die Agentur die von ihr geschuldeten Leistungen vertragsgemäß abliefern. Eine Ablieferung ist dann erfolgt, wenn die jeweilige Leistung so in den Machtbereich des Kunden gelangt ist, dass diesem eine Untersuchung möglich ist.

§ 13 Vergütung und Zahlung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglich gemäß § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(2) Mehraufwand, der über die von der Agentur vertraglich geschuldeten Leistungen hinausgeht, ist gesondert zu vergüten, sofern dies vor Ausführung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.§ 7 Abs. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug durch Banküberweisung zu bezahlen. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen der Agentur. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann die Agentur eine angemessene Vorauszahlung vom Kunden verlangen.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistungen der Agentur bleiben die Gegenrechte des Kunden jedoch unberührt.

(6) Die Agentur ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihr nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Agentur durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 14 Stundenvergütung

(1) Sofern für die Vergütung von Mehraufwand gemäß § 13 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abrechnung nach Stunden vereinbart wurde, wird in Zeiteinheiten von angefangenen 0,1 Stunden (6 Minuten) abgerechnet. Die Agentur ist zu einer zeitnahen und übersichtlichen Zeiterfassung verpflichtet.

(2) Die Agentur wird die Stundenvergütungen gemäß § 13 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden nach Abschluss eines jeden Monats in Rechnung stellen.

§ 15 Auslagen

(1) Die vertraglich vereinbarte Vergütung (§ 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) umfasst grundsätzlich auch die Auslagen der Agentur, wie z.B. für Telekommunikation, Postversand und die Vervielfältigung von Dokumenten. Ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten hat die Agentur lediglich dann, wenn dies zuvor zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Die Reisespesen wird die Agentur dem Kunden in Höhe angemessener und nachgewiesener Reise- und Übernachtungskosten in Rechnung stellen. Bei der Nutzung von Pkws erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage der steuerrechtlichen Entfernungspauschale.

(2) Weitere Auslagen der Agentur, insbesondere die Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten, GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten sowie die Vergütung für die entgeltliche Inanspruchnahme von Werbemitteln (z.B. Google AdWords) hat der Kunde nach gesonderter Vereinbarung sowie in nachgewiesener Höhe zu erstatten.

§ 16 Vergütung von Pflegeleistungen

(1) Pflege- und Serviceleistungen gemäß § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind durch den Kunden gemäß der gesondert vertraglich vereinbarten Stundenvergütung zu vergüten. § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt entsprechend, wobei die unentgeltlich zu erfüllenden Gewährleistungspflichten der Agentur unberührt bleiben.

(2) Sofern für Pflege- und Serviceleistungen gemäß § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein monatlicher Kostenrahmen bestimmt wurde, wird die Agentur den Kunden unverzüglich in Textform benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der Kostenrahmen im laufenden Monat überschritten wird. Nach Eingang einer derartigen Benachrichtigung hat der Kunde der Agentur innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er im laufenden Monat weitere Pflegeleistungen der Agentur wünscht. Nur wenn eine solche Mitteilung bei der Agentur nicht eingeht oder der Kunde sich mit einer Überschreitung des Kostenrahmens ausdrücklich einverstanden erklärt, ist die Agentur zur Überschreitung des Kostenrahmens berechtigt.

§ 17 Nutzungsrechte

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, räumt die Agentur unter der Bedingung der vollständigen Zahlung ihrer Vergütung dem Kunden das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, die vertragsgegenständlichen Leistungen unverändert zu nutzen.

(2) Die Agentur ist berechtigt, an geeigneten Stellen auf ihre Urheberstellung hinzuweisen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung der Agentur zu entfernen.

(3) Das Nutzungsrecht gemäß vorstehendem Abs. 1 gilt im Falle der Erstellung von Websites nur für deren Nutzung insgesamt bzw. von einzelnen Bestandteilen im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Websites in anderer, insbesondere in gedruckter Form, zu nutzen.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Agentur berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Die Agentur wird hierbei auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.

(5) Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten der Agentur unterliegen dem Urheberrechtsgesetz sowie vorbehaltlich einer Nutzungsrechtseinräumung gemäß vorstehendem Absatz 1 der alleinigen Verfügungsbefugnis der Agentur. Dies gilt mit Wirkung zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nach dem Urheberrechtsgesetz im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Entwürfen, Zeichnungen, Produktionsdaten etc.

(6) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien (offene Grafik-Dateien, Druckdaten etc.), 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die anlässlich der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht dieser die Herausgabe solcher Datensätze, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. In diesem Fall gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses § 17.

§ 18 Gewährleistung und Haftung

(1) Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet die Agentur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§ 434 ff. BGB).

(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass alle nach § 377 HGB geforderten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht der Agentur zu. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt ein Jahr ab Übergabe bzw. Abnahme, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, für die Agentur nach Maßgabe dieses § 18 haftet und für welche dann die gesetzlichen Fristen gelten.

(3) Für den Inhalt, den der Kunde bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Gleiches gilt für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der vom Kunden beauftragten Leistungen der Agentur. Diese wird jedoch auf offensichtliche Bedenken hinweisen und in diesem Fall auf eine ausdrückliche Weisung des Kunden hinwirken.

(4) Sollten Dritte die Agentur wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem Inhalt der vertragsgegenständlichen Leistungen resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur von jeglicher Haftung freizustellen und der Agentur die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

(5) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Agentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Fall des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Agentur gilt.

§ 19 Kündigung

(1) Der Vertrag kann vom Kunden bis zur Fertigstellung der Leistungen der Agentur nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für Pflege- und Serviceleistungen, für welche die Vertragsparteien ein Dauerschuldverhältnis eingegangen sind, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Regelungen. Sofern keine Regelung zur Vertragslaufzeit sowie zur Kündigung getroffen wurde, gilt das jeweilige Vertragsverhältnis für unbestimmte Zeit und kann von den Vertragsparteien ordentlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden.

(2) Die Agentur ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten, nachhaltig verletzt oder der Kunde trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung gemäß § 13 Absatz 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, der Sitz der Agentur als Gerichtsstand vereinbart.

(3) Die Agentur hat das Recht, sich zur Vertragserfüllung Subunternehmer zu bedienen.

(4) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Regelung aus § 354 a HGB bleibt hiervon ebenso unberührt.

(5) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Dasselbe gilt für Lücken des Vertrags. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.